Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG)

Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) regelt die Beziehungen zwischen Versicherungsunternehmen und ihren Kundinnen und Kunden. Das VVG gehört zu den wichtigsten Gesetzen für die Versicherungsbranche. Es wurde nun teilrevidiert und die Änderungen treten per 1. Januar 2022 in Kraft.

Das bestehende Versicherungsvertragsgesetz ist über 100. Jahre alt und entspricht den heutigen Anforderungen und Bedürfnissen nicht mehr. Konsumentenschutzanliegen wurden bereits mit einer Teilrevision im Jahr 2006 revidiert. Wichtige Änderungen ist nun die Informationspflicht, die den Versicherer dazu verpflichtet, den Versicherten über den wesentlichen Vertragsinhalt zu informieren. Ebenso zu erklären welche die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung sind.

2011 unterbreitete der Bundesrat eine Totalrevision des VVG. Das Parlament akzeptierte den Vorschlag nicht. Es wies die Vorlage im März 2013 zurück mit dem Auftrag, eine Teilrevision zu ausgewählten Punkten auszuarbeiten.

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom im Juni 2017 eine Teilrevision des VVG verabschiedet. Im Rahmen der Vernehmlassung stiess die Vorlage auf insgesamt positive Resonanz. Anschliessend hat der Bundesrat die Teilrevision des VVG intensiv beraten. In der Schlussabstimmung der Sommersession im Juni 2020 verabschiedete das Parlament schliesslich die Teilrevision des VVG.

Das revidierte Gesetz bringt Verbesserungen für die Kunden. So wird beispielsweise neu für Versicherungsverträge ein Widerrufsrecht eingeführt und auch Verträge mit langer Laufzeit können nach drei Jahren beendet werden. (auch rückwirkend) Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Versicherungsverträgen wird erhöht.

Die wichtigsten Neuerungen und deren Folgen!

Die Teilrevision des VVG beinhaltet unter anderem folgende Neuerungen: Einführung eines Widerrufsrechts (Art. 2a und 2b): Versicherungsnehmer können innerhalb von 14 Tagen von ihrem Vertrag zurücktreten.

Ordentliches Kündigungsrecht (Art. 35a): Verträge mit langer Laufzeit können auf das Ende des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten beenden werden.

Kündigungsverzicht der Krankenversicherer (Art. 35c): Nur Versicherten steht das ordentliche Kündigungsrecht und das Kündigungsrecht im Schadenfall zu.

Verlängerung der Verjährungsfrist für Ansprüche aus Versicherungsverträgen (Art. 46): Erhöhung von zwei auf fünf Jahren. Ansprüche aus Versicherungsverträgen verjähren neu erst fünf Jahre nach dem Schadenfall.

Einführung eines allgemeinen direkten Forderungsrechts für alle Haftpflichtversicherungen (Art. 60): Ein Geschädigter kann damit seine Ansprüche direkt bei der Versicherung des Schädigers geltend machen, obwohl der Versicherungsvertrag nicht mit ihm, sondern mit dem Haftpflichtigen abgeschlossen wurde.

Digitalisierung (insgesamt 14 Artikel): Kompatibilität des VVG mit dem elektronischen Geschäftsverkehr über sämtliche Prozesse (Widerruf, Informationspflicht, Anzeigepflicht, Kündigung etc.).

Inkrafttreten des revidierten VVG per 1. Januar 2022

Die Eidgenössischen Räte haben die Revision des Versicherungsvertragsgesetzes im Juni 2020 erläutert. Die Frist ist im Oktober 2020 ungenutzt abgelaufen. An seiner Sitzung im. November 2020 hat der Bundesrat das Inkrafttreten des revidierten VVG per 1. Januar 2022 beschlossen.

Quellen: Medienmitteilungen des Bundes, Curia Vista des Parlaments, Schweizerischer Versicherungsverband (SVV)

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